Allgemeine Software-Lizenzbedingungen
Allgemeine Software-Lizenzbedingungen der SMARTech Consulting GmbH für die Software-Überlassung auf Dauer
Stand: Juni, 2024
- Gegenstand der Lizenz
- Gegenstand der Lizenz ist die dem Kunden auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der SMARTech Consulting GmbH (SMARTech) auf Dauer überlassene, von SMARTech entwickelte und hergestellte Software nebst der dazugehörigen Programmdokumentation. Die genaue Bezeichnung der überlassenen Software ergibt sich aus dem der Auftragsbestätigung von SMARTech. Für separat mitgelieferte Software anderer Hersteller (Fremdsoftware) gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers.
- Mangels anderweitiger Regelung in der Auftragsbestätigung erhält der Kunde die Software ausschließlich im Objektcode-Format via Download über das Internet zur Selbstinstallation auf dem System des Kunden.
- Die Software und die mitgelieferte Programmdokumentation sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich SMARTech zu, auch soweit die Software nach Vorgaben oder unter Mitwirkung des Kunden entstanden ist. Der Kunde erhält ein dauerhaftes, nicht ausschließliches und nur nach Maßgabe der Regelung in Nr. 2.5 übertragbares Nutzungsrecht an der Software auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes und der Entwicklungsdokumentation für die Software.
- Umfang der Lizenz
- Die Lizenz berechtigt den Kunden zur Nutzung der Software für seine eigenen betrieblichen Zwecke entsprechend der Beschreibung in der mitgelieferten Programmdokumentation: durch die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Zahl von berechtigten Nutzern, wobei es allein auf die Nutzungsberechtigung als solche, nicht jedoch auf die tatsächliche Nutzung ankommt („Named User“ Lizenz); oder durch die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Zahl maximal zulässiger paralleler Zugriffe auf die Software („Concurrent User“ Lizenz); oder durch die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Zahl von lizenzierten Rechnern, wobei die Nutzungsberechtigung an den Rechner und nicht an den Benutzer gebunden ist („Node Locked“ Lizenz).
Nutzung bedeutet das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern der Software zu Zwecken ihrer Ausführung und der Verarbeitung der Datenbestände auf dem System des Kunden, auf dem die Software installiert ist. - Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie der Software anzufertigen, die mit einer Kopie der Original-Kennzeichnung (inklusive des Copyright-Vermerks) kenntlich gemacht werden muss. Die Nutzung der Sicherungskopie ist nur bei Verschlechterung oder Untergang der von SMARTech ursprünglich überlassenen Kopie der Software zulässig. Der Kunde unterliegt auch hinsichtlich der Nutzung der Sicherungskopie diesen Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen. Im Übrigen ist der Kunde außerhalb der zugelassenen Nutzung gemäß Nr. 2.1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SMARTech nicht berechtigt, die Software oder die Programmdokumentation oder Teile davon zu vervielfältigen.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software außerhalb seines Betriebs oder für andere als eigene betriebliche Zwecke zu nutzen oder Dritten, die nicht seinem Betrieb angehören, die Nutzung der Software zu ermöglichen oder die Software vorübergehend oder dauerhaft – vorbehaltlich Nr. 2.5 – an Dritte zu überlassen. Dritte in diesem Sinne sind mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung auch Zweigniederlassungen des Kunden oder mit diesem verbundene Unternehmen.
- Der Kunde ist ohne die Zustimmung von SMARTech nicht berechtigt, die Software zu bearbeiten, zu ändern oder sonst umzuarbeiten, sie in anderer Weise als über die vorgesehenen Schnittstellen mit anderen Programmen zu verbinden, sie in eine andere Darstellungsform rückzuübersetzen (dekompilieren), etwaige Sicherheitscodes oder der Kennzeichnung der Software dienende Merkmale zu entfernen, zu umgehen oder zu verändern oder Angaben in der Software und der Programmdokumentation über die Herstellereigenschaft, die Urheberrechte (Copyright) oder sonstige Schutzrechte von SMARTech zu entfernen. Die Bestimmungen der §§ 69 d Abs. 3 und § 69 e UrhG bleiben unberührt.
- Der Kunde ist berechtigt, die Software als Ganzes zusammen mit der Lizenz nach diesen Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen dauerhaft auf einen nachfolgenden Erwerber zu übertragen, vorausgesetzt der Kunde behält keine Kopien der Software und der zugehörigen Programmdokumentation – auch nicht in Teilen – zurück und enthält sich jeder weiteren Nutzung der Software. Bei Unternehmens-, Paket- oder Volumenlizenzen ist das Recht zur Weiterübertragung auf die Übertragung des gesamten Lizenzbestands an einen einzigen nachfolgenden Erwerber beschränkt; eine Aufspaltung und Übertragung von Teilen des Lizenzbestands auf einen oder mehrere nachfolgende Erwerber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SMARTech, die an die Bezahlung einer zusätzlichen angemessenen Lizenzgebühr geknüpft werden kann. Der nachfolgende Erwerber muss sich gegenüber SMARTech zur Einhaltung dieser Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen, insbesondere der Regelungen über den Umfang der Lizenz in dieser Nr. 2 verpflichten. Das Nutzungsrecht des nachfolgenden Erwerbers beginnt deshalb erst mit Eingang einer von dem nachfolgenden Erwerber unterschriebenen Kopie des Programmscheins und dieser Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen bei SMARTech, wobei der Name bzw. die Firma des nachfolgenden Erwerbers und dessen Geschäftsanschrift vollständig anzugeben sind. Zusätzlich hat der Kunde gegenüber SMARTech schriftlich zu versichern, dass er sämtliche bei ihm etwa noch vorhandene Kopien der Software und der zugehörigen Programmdokumentation gelöscht oder auf anderem Wege unbrauchbar gemacht hat. Die bei SMARTech anfallenden Kosten und Aufwendungen für die Lizenzumschreibung trägt im Verhältnis zu SMARTech der Kunde.
- Die Lizenz berechtigt den Kunden zur Nutzung der Software für seine eigenen betrieblichen Zwecke entsprechend der Beschreibung in der mitgelieferten Programmdokumentation: durch die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Zahl von berechtigten Nutzern, wobei es allein auf die Nutzungsberechtigung als solche, nicht jedoch auf die tatsächliche Nutzung ankommt („Named User“ Lizenz); oder durch die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Zahl maximal zulässiger paralleler Zugriffe auf die Software („Concurrent User“ Lizenz); oder durch die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Zahl von lizenzierten Rechnern, wobei die Nutzungsberechtigung an den Rechner und nicht an den Benutzer gebunden ist („Node Locked“ Lizenz).
- Dauer der Lizenz
- Die Lizenz beginnt an dem in der Auftragsbestätigung genannten Datum und wird auf Dauer, d.h. ohne zeitliche Begrenzung eingeräumt. Das Recht zur ordentlichen Kündigung der Lizenz ist für beide Vertragsparteien ausgeschlossen.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Lizenz aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch SMARTech liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde schuldhaft in nicht nur unerheblicher Weise gegen die Bestimmungen in Nr. 2 dieser Lizenzbedingungen verstößt. Ein Anspruch des Kunden auf Rückerstattung der für die Überlassung der Software und die Einräumung der Lizenz gezahlten Vergütung besteht in diesem Fall nicht. Die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen durch SMARTech bleibt vorbehalten.
- Mit Ende der Lizenz erlischt das Nutzungsrecht des Kunden an der überlassenen Software. Er hat die auf seinen Systemen installierten Kopien sowie sämtliche auf separaten Datenträgern befindliche Kopien der Software zu löschen und die überlassene Programmdokumentation zu vernichten. Die vollständige Löschung bzw. Vernichtung ist gegenüber SMARTech schriftlich zu versichern und auf Verlangen von SMARTech in geeigneter Form nachzuweisen.
- Lizenzgebühren
- Die Vergütung für die Überlassung und Nutzung der Software richtet sich nach dem vereinbarten Nutzungsumfang und ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von SMARTech. Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht die Vergütung in einer bei Vertragsbeginn zu entrichtenden Einmal-Lizenzgebühr („Primary License Charge – PLC“).
- Sofern der Kunde eine laufende Pflege der Software wünscht, bietet ihm SMARTech den Abschluss einer Pflegevereinbarung auf der Grundlage der Allgemeinen Software-Pflegebedingungen von SMARTech an. Die Pflegevereinbarung kann nur zusammen mit dem Lizenzvertrag abgeschlossen werden; bei einem späteren Abschluss der Pflegevereinbarung ist der Nachkauf von Lizenzen für die dann aktuelle Version der Software erforderlich. Für die Pflege der Software ist eine jährliche Pflegegebühr („Annual Maintenance Charge – AMC“) zu entrichten, deren Höhe sich aus der Auftragsbestätigung von SMARTech ergibt. Die Pflegegebühr wird erstmals zu Vertragsbeginn und sodann jeweils zu Beginn eines neuen Vertragsjahres in Rechnung gestellt. Die fristgerechte Zahlung der Pflegegebühr ist Voraussetzung für die Erbringung der Pflegeleistungen in dem betreffenden Vertragsjahr.
- Der Kunde ist verpflichtet, SMARTech Änderungen des Nutzungsumfangs, insbesondere der Zahl der Named User oder Concurrent User oder der lizenzierten Rechner (im Falle einer Node Locked-Lizenz) gemäß Nr. 2.1) unverzüglich mitzuteilen. SMARTech ist jederzeit berechtigt, den aktuellen Nutzungsumfang zu überprüfen und Systeme zur automatischen Messung des Nutzungsumfangs zu installieren. Bei Änderungen des Nutzungsumfangs, die Auswirkungen auf die für die Nutzung und/oder Pflege der Software zu bezahlende Vergütung haben, ist der Kunde verpflichtet, mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung des Nutzungsumfangs die sich daraus ergebenden zusätzlichen Lizenzgebühren und/oder erhöhten jährlichen Pflegegebühren auf der Grundlage der dann gültigen Preisliste von SMARTech zu entrichten.
- Nachprüfungsrecht, Selbstauskunft, Nachlizenzierung
- Der Kunde hat vollständige und korrekte Unterlagen zu führen, welche ein eindeutiges Urteil darüber erlauben, ob der Kunde die Software im Einklang mit den Bestimmungen dieser Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen nutzt. SMARTech hat das Recht, die Einhaltung der Lizenzbedingungen durch den Kunden durch Selbstauskunft des Kunden zu überprüfen oder eine Prüfung vor Ort durch einen unabhängigen Prüfer durchzuführen. SMARTech wird hierfür einen unabhängigen Prüfer beauftragen, der einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegt.
- Die Überprüfung vor Ort durch einen unabhängigen Prüfer wird mindestens dreißig (30) Tage vorher angekündigt und findet während der normalen Geschäftszeiten des Kunden in einer Art und Weise statt, die die normale Geschäftstätigkeit des Kunden nicht unangemessen beeinträchtigt. Der Kunde muss dem unabhängigen Prüfer unverzüglich sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die dieser zur Unterstützung der Überprüfung angemessener Weise verlangen kann, sowie unmittelbaren Zugriff auf die Systeme, auf denen die Software ausgeführt wird.
- Alternativ kann SMARTech den Kunden auffordern, den Selbstprüfungs-Fragebogen von SMARTech in Bezug auf die vom Kunden genutzte Software auszufüllen und innerhalb von zwei (2) Wochen nach Erhalt an SMARTech zu übersenden. SMARTech behält sich jedoch das Recht vor, einen Überprüfungsprozess durch einen unabhängigen Prüfer, wie vorstehend in Nr. 5.2 beschrieben, einzuleiten.
- Falls die Überprüfung oder die Selbstprüfung eine unlizenzierte Nutzung aufdeckt, ist der Kunde verpflichtet, die darauf entfallenden Lizenz- und Pflege-gebühren mit Wirkung ab dem Beginn der unlizenzierten Nutzung auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Nachzahlungsverlangens gültigen Preislisten von SMARTech nachträglich zu entrichten. Bei der Berechnung der nachträglich zu entrichtenden Lizenz- und Pflegegebühren finden etwaige im Lizenzvertrag zwischen SMARTech und dem Kunden individuell vereinbarte Rabatte keine Anwendung. Zusätzlich zu den Lizenz- und Pflegegebühren ist der Kunde verpflichtet, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Beginns der unlizenzierten Nutzung zu entrichten. SMARTech trägt die Kosten der Prüfung, sofern diese nicht eine Abweichung von fünf (5) % oder mehr aufdeckt; andernfalls hat der Kunde SMARTech die bei der Überprüfung entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten des beauftragten Prüfers, zu erstatten.
- Sonstiges
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- Diese Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen gelten auch für spätere Versionen (Updates) und Erweiterungen der Software (Upgrades), die dem Kunden von SMARTech gesondert oder im Rahmen einer Pflegevereinbarung (vgl. Nr. 4.2) überlassen werden, sofern nicht bei Überlassung der jeweiligen späteren Version oder Erweiterung abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
- Soweit diese Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen keine gesonderten oder abweichenden Regelungen enthalten, gelten für die Überlassung und Nutzung der Software im Übrigen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen von SMARTech.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der SMARTech Consulting GmbH
Allgemeine Software-Lizenzbedingungen der SMARTech Consulting GmbH für die Software-Überlassung auf Dauer
Allgemeine Software-Pflegebedingungen der SMARTech Consulting GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SMARTech Consulting GmbH zum Applikations Support