ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der SMARTech Consulting GmbH

Stand Juni, 2024

  1.  Geltungsbereich
    1. Allen Angeboten und Aufträgen für Lieferungen und Leistungen der SMARTech Consulting GmbH (SMARTech) liegen mangels gesonderter Vereinbarung im Einzelfall die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen von SMARTech zugrunde. Dies gilt auch, soweit bei laufenden Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme hierauf nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn SMARTech sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.
    2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, sofern der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
    3. Soweit in der Auftragsbestätigung von SMARTech hierauf verwiesen wird, können ergänzend zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Anwendung kommen, insbesondere die Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen (für die Software-Überlassung auf Dauer oder die Software-Überlassung auf Zeit) sowie die Allgemeinen Software-Pflegebedingungen von SMARTech. Diese gehen im Rahmen ihres Anwendungsbereichs den Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen vor.
    4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten neben Lieferungen von Produkten auch für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
    5. Rechte, die SMARTech nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
  2. Angebote, Vertragsschluss
    1. Alle von SMARTech abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von SMARTech schriftlich bestätigt worden sind. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Die Auftragsbestätigung von SMARTech ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn SMARTech nicht innerhalb von 8 Tagen nach Datum der Auftragsbestätigung von SMARTech ein schriftlicher Widerspruch zugeht. Mündliche Nebenabsprachen bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von SMARTech.
    2. An Leistungs- und Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Testprogrammen und anderen Unterlagen, die dem Kunden im Rahmen des Angebots überlassen werden, behält SMARTech sich sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von SMARTech Dritten zugänglich gemacht werden. Die darin sowie in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Informations- und Werbematerialien enthaltenen produktbeschreibenden Angaben und technischen Daten werden sorgfältig erstellt, stellen jedoch mangels ausdrücklicher Kennzeichnung als solche keine Beschaffenheits- oder sonstige Garantien dar. Technisch bedingte Änderungen bleiben auch nach Vertragsschluss vorbehalten, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen auf die vereinbarte Funktionalität des Liefer- oder Leistungsgegenstands haben.
    3. Das Schweigen von SMARTech auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Kunden gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
  3. Preise, Zahlungsbedingungen
    1. Soweit in der Auftragsbestätigung von SMARTech nicht anders angegeben, gelten die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste von SMARTech. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Reisekosten und Spesen werden gesondert in Rechnung gestellt. 
    2. Rechnungen von SMARTech sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, es sei denn, SMARTech weist in der Rechnung eine Zahlungsfrist aus. Der Kunde kommt in Zahlungsverzug, wenn er auf eine nach Fälligkeit erfolgende Mahnung nicht leistet. Ferner tritt der Verzug auch ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang ein. Im Falle des Zahlungsverzugs ist SMARTech zur Geltendmachung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ab Verzugsbeginn berechtigt. Weitergehende Ansprüche von SMARTech bleiben unberührt.
    3. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist SMARTech unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, ohne vorherige Ankündigung ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen auszuüben oder insoweit Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn SMARTech nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen.
    4. Der Kunde darf Forderungen von SMARTech nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  4. Gefahrübergang, Liefer- und Leistungstermine
    1. Bei Software, die vom Kunden selbst über das Internet von dem von SMARTech bereit gestellten Download-Bereich heruntergeladen wird, geht die Gefahr mit Bereitstellung des Download-Links auf den Kunden über. In Fällen in denen ein Software-Key zur Verfügung gestellt wird, geht die Gefahr mit Bereitstellung des Software-Keys auf den Kunden über.
    2. Nr. 4.1 gilt auch dann, wenn eine Installation des Liefergegenstands beim Kunden durch SMARTech vereinbart wurde, es sei denn, es handelt sich um eine Liefer- und Installationsverpflichtung im Rahmen eines Werkvertrags; in diesem Fall geht die Gefahr erst mit Abnahme des Werkes durch den Kunden über. Verzögert sich die Abnahme in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
    3. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist die Angabe von Fristen oder Terminen für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen unverbindlich. Fest vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen frühestens mit Zugang der Auftragsbestätigung von SMARTech, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden, insbesondere also nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Einrichtung von Zugängen oder Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf SMARTech dem Kunden die Bereitschaft zum Download angezeigt ist. Dies gilt nicht, wenn eine Abnahme vertragliche Bedingung ist oder eine Installationsverpflichtung von Seiten SMARTech besteht.
    4. SMARTech ist bemüht, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden im Falle der verspäteten Lieferung oder Leistung bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass SMARTech die Verspätung zu vertreten hat. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von SMARTech innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen der Verspätung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung oder Leistung besteht.
    5. Unverschuldete Betriebsstörungen (Materialmangel, Streiks, Krankheit namentlich benannter Mitarbeiter) und andere Ereignisse höherer Gewalt sowie unverschuldete, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung befreien SMARTech für die Dauer des Fortbestehens des Hindernisses von der Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Soweit SMARTech von der Leistungsverpflichtung frei wird, gewährt SMARTech etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
    6. Teillieferungen und –leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
  5. Urheberrechte, Lizenzbedingungen für Software
    1. Der Kunde verpflichtet sich, die an dem Liefergegenstand oder dem im Rahmen der Leistungserbringung geschaffenen Werk, insbesondere an Computerprogrammen („Software“), bestehenden Urheber- und sonstigen geistigen Schutzrechte zu beachten.
    2. Bei der Lieferung von Software fremder Hersteller (Fremdsoftware) verpflichtet sich der Kunde, die gelieferte Software nur in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen Lizenzbedingungen des Herstellers zu nutzen und im Falle ihrer Weiterveräußerung, sofern eine solche zulässig ist, dem Erwerber die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen.
    3. Für die Nutzung von Software von SMARTech finden die Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen von SMARTech (für Software-Überlassung auf Dauer oder Software-Überlassung auf Zeit) ergänzend zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen Anwendung.
    4. Bei der individuellen Erstellung von Software im Kundenauftrag oder der Vornahme individueller Anpassungsprogrammierungen (Individualsoftware) erhält der Kunde, sofern im Einzelfall nicht schriftlich anders vereinbart, ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an dem jeweiligen Leistungsergebnis. Im Übrigen finden für die Nutzung solcher Individualsoftware die Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen der SMARTech Consulting GmbH für die Software-Überlassung auf Dauer ergänzend zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen Anwendung.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Bei Lieferungen bleibt der Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden entstandenen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum von SMARTech. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung von SMARTech.
    2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, im Fall unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Bestellers, wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen ihn vorkommen, sowie bei Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Kunden ist SMARTech berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag durch SMARTech. In diesen Handlungen oder der Pfändung des Liefergegenstands durch SMARTech liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, SMARTech hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. SMARTech ist nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös – abzüglich angemessener Verwertungskosten – ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln und auf Verlangen von SMARTech für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Kunde bereits jetzt bis zur Höhe der zugrunde liegenden Forderungen von SMARTech an SMARTech ab. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde SMARTech unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit SMARTech ihre Eigentumsrechte geltend machen kann. Soweit der Dritte nicht bereit oder in der Lage ist, SMARTech die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von SMARTech zu erstatten, haftet der Kunde für den SMARTech entstandenen Ausfall.
    4. Der Kunde darf im Eigentum von SMARTech stehende Liefergegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen weiter veräußern; dies gilt jedoch nur, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Bei Software ist eine Weiterveräußerung nur nach Maßgabe der Bestimmungen der jeweils anwendbaren Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen von SMARTech (für die Software-Überlassung auf Dauer oder die Software-Überlassung auf Zeit) zulässig. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde SMARTech schon jetzt im Voraus die gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehenden Forderungen in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrags von SMARTech für die weiterveräußerten Liefergegenstände (inkl. Umsatzsteuer) zuzüglich eines Sicherungszuschlags von 10 v.H. ab. SMARTech nimmt die Abtretungen hiermit an.
    5. Der Kunde ist berechtigt, die nach vorstehend Nr. 6.4 an SMARTech abgetretenen Forderungen bis zu dem jederzeit zulässigen Widerruf von SMARTech einzuziehen. SMARTech wird von diesem Widerrufsrecht nur aus wichtigem Grund Gebrauch machen. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Drittschuldner von der Abtretung an SMARTech zu unterrichten und SMARTech die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
    6. Der Kunde darf die im Eigentum von SMARTech stehende Liefergegenstände nicht an Dritte als Sicherheit übereignen oder verpfänden, die Forderungen aus der Weiterveräußerung weder an Dritte abtreten oder mit ihnen aufrechnen, noch mit seinen Abnehmern bezüglich dieser Forderungen ein Abtretungsverbot vereinbaren. Im Falle einer Globalzession durch den Kunden sind die an SMARTech abgetretenen Forderungen ausdrücklich auszunehmen.
    7. Übersteigt der Wert der für SMARTech bestehenden Sicherheiten die Forderungen von SMARTech gegenüber dem Kunden insgesamt um mehr als 10 v.H., so ist SMARTech auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der diese Grenze übersteigenden Sicherheiten verpflichtet, wobei die Auswahl der freizugebenden Gegenstände im einzelnen SMARTech obliegt.
    8. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde SMARTech hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde alles tun, um SMARTech unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
  7. Haftung für Sachmängel bei Lieferungen (Kauf) und Werkleistungen
    1. Bei Lieferungen (einschließlich der Überlassung von Software auf Dauer) hat der Kunde den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und eventuelle Mängelrügen unverzüglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Ablieferung, bei versteckten Mängeln sieben Werktage nach Erkennbarkeit, schriftlich bei SMARTech zu rügen. Werkleistungen sind vom Kunden unverzüglich nach Leistungserbringung abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
    2. Im Falle rechtzeitig gerügter Mängel des Liefergegenstands sowie im Falle von bei der Abnahme vorbehaltenen oder dem Kunden nicht bekannten Mängeln von Werkleistungen hat der Kunde zunächst Anspruch auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen, vom Kunden zu setzenden Frist. Über die Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Neulieferung/Neuherstellung) entscheidet SMARTech. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z.B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten, trägt SMARTech nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefer- oder Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Liefer- oder Leistungsort verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist SMARTech berechtigt, die ihr entstehenden Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Kunde hat die unberechtigte Mängelrüge nicht zu vertreten.
    3. Soweit SMARTech die Nacherfüllung gemäß Nr. 7.2 verweigert, diese auch im zweiten Versuch nicht gelingt oder dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach Nr. 10 nach seiner Wahl Herabsetzung der vereinbarten Vergütung für die Lieferung oder Leistung (Minderung) verlangen, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen erlangen (gilt nur bei Werkleistungen) oder – sofern die Pflichtverletzung von SMARTech nicht nur unerheblich ist – vom Vertrag zurücktreten.
    4. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bestehen nicht, soweit ein Mangel darauf beruht, dass der Liefer- oder Leistungsgegenstand vom Kunden eigenmächtig, insbesondere durch Einbau von fremden Teilen, verändert worden ist oder nicht in Übereinstimmung mit der jeweils gültigen Produktbeschreibung benutzt wurde.
    5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr ab Ablieferung (bei Lieferungen) bzw. ab Abnahme (bei Werkleistungen). Die Verjährungsverkürzung auf ein Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel des Liefergegenstands oder der Werkleistung beruhen. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von SMARTech für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit SMARTech ausdrücklich ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.
  8. Ergänzende Bestimmungen für den Softwarekauf, die Software-Erstellung und die Softwaremiete
    1. Gegenstand des Vertrags ist Software, die grundsätzlich den in der jeweiligen Programmbeschreibung gemachten Angaben entspricht. Vorbehaltlich einer etwaigen ausdrücklichen Garantieübernahme durch SMARTech gelten die Angaben in der Programmbeschreibung und der Programmdokumentation nicht als Beschaffenheitsgarantie im Sinne der §§ 443 und 639 BGB.
    2. Ein Mangel liegt vor, wenn die Software die in der Programmbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, ihren Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzung der Software verhindert oder nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
    3. SMARTech leistet keine Gewähr für Fehler der Software, die durch Anwendungsfehler seitens des Kunden verursacht worden sind und die bei sorgfältiger Hinzuziehung der Programmdokumentation hätten vermieden werden können; dies gilt auch bei nicht vorhandenen oder unzureichenden Backup-Maßnahmen; aufgrund von Virenbefall oder sonstigen äußeren, von SMARTech nicht zu vertretenden Einwirkungen wie Feuer, Unfällen, Stromausfall etc.; die darauf beruhen, dass die Software in einer anderen als der von SMARTech freigegebenen Betriebsumgebung eingesetzt wurde, oder auf Fehler der Hardware, des Betriebssystems oder von Computerprogrammen anderer Hersteller zurückzuführen sind, die der Kunde im Zusammenhang mit der Software nutzt; die darauf beruhen, dass die Software vom Kunden oder Dritten eigenmächtig geändert wurde.
    4. SMARTech leistet ferner keine Gewähr für unentgeltlich mitgelieferte Komponenten oder Module anderer Hersteller (Fremdsoftware), insbesondere Open Source Software, die im Zusammenhang mit der von SMARTech überlassenen Software verwendet werden können
    5. Im Falle des Auftretens von Mängeln im Sinne von Nr. 8.2 ist der Kunde verpflichtet, SMARTech alle zur Fehleranalyse und Nacherfüllung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und SMARTech bzw. den von SMARTech beauftragten Personen uneingeschränkten Zugang zu der Software und dem System des Kunden, auf dem diese installiert ist, zu gewähren. Eine Fehlermeldung muss Informationen über die Art des Fehlers, die Anwendung, bei der der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die zur Beseitigung des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten. Nimmt SMARTech auf Anforderung des Kunden eine Fehleranalyse vor und stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt, zu dessen Beseitigung SMARTech verpflichtet ist, kann SMARTech dem Kunden den entsprechenden Aufwand auf der Grundlage der jeweils gültigen Stundensätze von SMARTech in Rechnung stellen.
    6. Bei der Software-Miete (Software-Überlassung auf Zeit) ist die verschuldens-unabhängige Haftung wegen anfänglicher Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
  9. Haftung für Rechtsmängel
    1. SMARTech gewährleistet im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, die ihrer vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden entgegenstehen.
    2. In dem Fall, dass Dritte solche Rechte geltend machen, wird der Kunde SMARTech hiervon unverzüglich unterrichten und SMARTech sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um den Kunden gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.
    3. Im Falle eines Rechtsmangels ist SMARTech nach ihrer Wahl berechtigt, durch geeignete Maßnahmen, die die vertragsgemäße Nutzung der Leistung beeinträchtigenden Rechte Dritter zu beseitigen oder die Leistung in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie Rechte Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die gewährleistete Funktionalität der Leistung nicht beeinträchtigt wird.
    4. Soweit SMARTech die Beseitigung des Rechtsmangels nach vorstehend Nr. 9.3 binnen vom Kunden zu setzender angemessener Frist auch im zweiten Versuch nicht gelingt, SMARTech diese verweigert oder diese dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach Nr. 10 nach seiner Wahl Minderung (Herabsetzung der vereinbarten Vergütung) verlangen oder – sofern der Rechtsmangel nicht nur unerheblich ist – vom Vertrag zurücktreten (bei Kauf, einschließlich Software-Überlassung auf Dauer, oder Werkleistungen) oder den Vertrag kündigen (bei Miete, z.B. Software-Überlassung auf Zeit).
    5. Für die Verjährung von Ansprüchen wegen Rechtsmängeln beim Kauf (einschließlich Software-Überlassung auf Dauer) oder bei Werkleistungen gilt Nr. 7.5 entsprechend.
  10. Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz
    1. SMARTech haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Nichteinhaltung schriftlich abgegebener Garantien (einschließlich der Übernahme eines Beschaffungsrisikos) beruhen, sowie in den Fällen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SMARTech nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung von SMARTech auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche nach dieser Nr. 10.2 verjähren in zwölf Monaten. Nr. 7.5 bleibt unberührt.
    3. Bei Datenverlust haftet SMARTech maximal für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist.
    4. Eine weitergehende Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsrechts bleiben unberührt.
    5. Soweit nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen die Haftung von SMARTech ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Organe von SMARTech und von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere von Mitarbeitern.
  11. Schutz vertraulicher Informationen
    1. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung zugänglich werdenden Informationen der anderen Partei, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren beginnend mit Kenntnis, spätestens beginnend mit der letzten Lieferung oder Erbringung der letzten Leistung, streng geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertrags-zwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten.
    2. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt waren, allgemein bekannt oder allgemein zugänglich sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.
    3. Die Parteien werden den Zugang zu solchen Informationen ihren Mitarbeitern, Beauftragten und sonstigen Erfüllungsgehilfen nur insoweit ermöglichen, als dies für die Zwecke des jeweiligen Vertrages erforderlich ist, und durch geeignete vertragliche Abreden sicherstellen, dass auch diese entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen.
  12. Grenzüberschreitende Lieferungen, Exportkontrolle
    1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Kunde gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen. Auf Verlangen von SMARTech hat der Kunde eine Endverbleibserklärung vorzulegen, die den Anforderungen der jeweils anwendbaren Bestimmungen entspricht.
    2. Grenzüberschreitende Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, ins-besondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
    3. Nicht von SMARTech zu vertretende Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen setzen die vereinbarten Lieferzeiten außer Kraft.
  13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und SMARTech findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung.
    2. Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Stuttgart. Gerichtstand ist Stuttgart. SMARTech ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  14. Schlussbestimmungen
    1. Sollte eine Bestimmung Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen, der Allgemeinen Software-Pflegebedingungen oder der Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen der SMARTech ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich darin eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck des jeweiligen Vertrages vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.
    2. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen, der Allgemeinen Software-Pflegebedingungen oder der Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen der SMARTech werden dem Kunden mit Wirkung für bestehende Verträge spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit SMARTech im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Der Kunde kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Kunden zu der Änderung gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen gegenüber SMARTech angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird SMARTech den Kunden in dem Angebot besonders hinweisen.